Vereinssatzung des Schachclub BG Buchen 1980 e.V.

§ 1 Name und Rechtsnatur

1. Der Verein führt den Namen (alt: BGB-Buchen-Schulschach-AG am Burghardt Gymnasium) Schachclub BG Buchen 1980 e.V. Der Sitz des Vereins ist 74722 Buchen.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht 74722 Buchen eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein kann die Mitgliedschaft übergeordneter Organisationen erwerben.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Schachclub BG Buchen 1980 e.V. dient der Pflege und Vertretung des Schachspiels als eine sportliche Disziplin und damit der Förderung der Bildung und Erziehung.

2. Der Schachclub BG-Buchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig; der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind:

a) die aktiven Mitglieder

b) die passiven Mitglieder

c) die fördernden Mitglieder

d) die Ehrenmitglieder

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag, der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme. Wird der Antrag abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen.

3. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.

4. Ehrenmitglieder können nur durch die Hauptversammlung ernannt werden.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschließung bei vereinsschädigendem Verhalten aufgrund eines

Beschlusses der Mitgliederversammlung bei 2/3-Mehrheit der Anwesenden.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

3. Dem Auszuschließenden ist rechtlich Gehör zu gewähren.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Andererseits soll jedes Mitglied den Verein nach seinen Kräften unterstützen.

2. Entsprechend den Turnierordnungen kann auch Nichtmitgliedern an den Turnieren und Spieltagen die Teilnahme gestattet werden.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet Beitrag zu entrichten.

 

§ 6 Beiträge und Spenden

1. Die, von den Mitgliedern zu entrichtenden, Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

3. Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung des Vereinszweckes Spenden entgegenzunehmen.

 

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich (alt: in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres) als Jahreshauptversammlung statt. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine solche innerhalb einer Frist von vier Wochen seit Antragsstellung einberufen, wenn vier Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

2. Zur Mitgliederversammlung sind durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

3. Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung stellen. Der Antrag ist an einen der Vorsitzenden (gem. § 26 BGB) zu richten.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle beitragspflichtigen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden nicht mit gezählt. Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 bzw. ¾ der Stimmen der satzungsgemäß eingeladenen, erschienen Mitglieder erforderlich. Zur Entscheidung über die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur berechtigt, wenn die Auflösung des Vereins als ordentlicher Tagesordnungspunkt allen Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben wurde. Soweit bei dem Beschluss über die Auflösung des Vereins weniger als 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, ist der Auflösungsbeschluss auszusetzen und auf einer nächsten Versammlung der Mitglieder zu behandeln.

 

§ 9 Vorstand

1. Dem Vorstand bilden:

a) der erste Vorsitzende

b) der zweite Vorsitzende

c) der Spielleiter

d) der Kassenwart

e) der Schriftführer/Pressewart

f) der Jugendleiter

g) der Jugendsprecher

h) der Damenreferentin

2. Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsgemäß einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Der Vorstand ist ermächtigt Ordnungen (beispielweise eine Spielordnung, Geschäftsordnung u. dgl.) für den Verein zu erlassen. Solche Ordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Verabschiedung durch die Hauptversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus den ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder ist zur alleinigen Vertretung gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei einer Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

 

§ 10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Geschäftsjahr (gleich laufendes Kalenderjahr) nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

 

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder. 

2. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder und ist nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung zulässig. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.